Sprungziele
Inhalt

Kurzmenü

Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern (Lebenspartnerschaftsname)

Nr. 99083001011004

Volltext

Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können während des Bestehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, sofern sie dies nicht bereits im Rahmen der Begründung der Lebenspartnerschaft getan haben. Derjenige Lebenspartner bzw. diejenige Lebenspartnerin, dessen/deren Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann seinen/ihren Geburtsnamen oder den zu diesem Zeitpunkt geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen.  

Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Lebenspartnerschaft einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht.

Den einmal gewählten gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen dürfen Sie während des Bestehens der Lebenspartnerschaft nicht mehr ändern.

Ausländische Lebenspartner unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Lebenspartner angehört, und dem deutschen Recht.

Teaser

Wenn Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können Sie einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie während des Bestehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Fragen zu den Möglichkeiten der Namensführung haben, sprechen Sie dazu beim Standesamt vor.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.

Voraussetzungen

Sie leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Lebenspartnerschaftsurkunde

Kosten

Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Bei der Erklärung zur Namensführung gibt es verschiedene Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Lebenspartnern oder wenn vor der Lebenspartnerschaft geborene Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.10.2022
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

nach oben zurück