Ehefähigkeitszeugnis Befreiung für Ausländer
Nr. 99059002010001Volltext
Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige bzw. ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland eine Ehe schließen wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen, in welchem die innere Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Sind Sie auch deutsch, geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor.
Von dieser Pflicht können Sie im Einzelfall durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, befreit werden.
In der Regel kommt diese Befreiung in Frage für
- Angehörige solcher Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen,
- Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies objektiv unmöglich ist. Dies gilt u.a. für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind (z. B. wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten)
Anerkannte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung. Ihre Rechtsstellung muss durch entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.
Bei einer Befreiung prüft der Präsident des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Ehehindernis entgegensteht oder eine Eheschließungsvoraussetzung fehlt. Auch nach deutschem Recht darf kein Ehehindernis bestehen. So ist in diesem Zusammenhang unter Umständen zu prüfen, ob eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind. Die Befreiung gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Teaser
Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige bzw. ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten und Ihr Heimatstaat stellt Ihnen kein Ehefähigkeitszeugnis aus, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Verfahrensablauf
Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
- Beantragen Sie dort die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
- Der/die Standesbeamte/in bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Der Antrag wird mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Standesamt.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt immer die Anmeldung einer Eheschließung beim zuständigen Standesamt voraus.
Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden.
Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung von Vorehe(n)
- Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
- Verdienstnachweise für beide Verlobte, aus denen sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben, zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr (für die gerichtliche Entscheidung)
Kosten
- für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 15,00 bis EUR 305,00
- bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Befreiung, mindestens aber EUR 15,00
Frist
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
- vom Einzelfall abhängig
Rechtsgrundlage(n)
Personenstandsverordnung des jeweiligen Bundeslandes und:
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
- § 1309 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 1306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG), Kostenverzeichnis - Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1330
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
- Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung des Antrags § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG)
Formulare
- Formulare: beim Standesamt
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: OLG: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zum Ehefähigkeitszeugnis Befreiung für Ausländer im Portal des Landes Sachsen.