Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten
Nr. 99035002068000Volltext
Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das 7. Kind einer Familie. Ist der Antrag für das 7. Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden.
Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen und hat in erster Linie symbolischen Charakter. Das Patengeschenk ist eine einmalige finanzielle Unterstützung in der Höhe von 500,00 Euro.
Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem 7. Kind zur Welt gekommen sind.
Das Patenkind muss Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
HINWEIS:
Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft müssen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellen.
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Das Antragsformular (Papierform) erhalten Sie bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung.
Sie können den Vordruck auch im Internet abrufen, am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. - Die Stadt- / Gemeindeverwaltung prüft die Voraussetzungen für die Ehrenpatenschaft. Wenn Sie es wünschen, können auch Angaben zu den Lebensverhältnissen Ihrer Familie aufgenommen werden. Nach der Prüfung wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.
- Ist der Antrag bestätigt und im Bundespräsidialamt eingegangen, stellt dieses eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus. Ein Repräsentant Ihrer Gemeinde überreicht Ihnen das Dokument und das Patengeschenk.
Ansprechpunkt
An die Stadt- / Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
Erforderliche Unterlagen
- Familienstammbuch
- Geburtsurkunden der Kinder
Kosten
Im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen Ihnen keine Kosten oder Gebühren.
Frist
Sie können den Antrag bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes stellen.
Formulare
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessische Staatskanzlei