Ehefähigkeitszeugnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist. Ausgestellt wird das Zeugnis von dem Standesamt Ihres deutschen Wohnsitzes, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen. Auf diesem Gebiet gibt es auf Grund von Staatsverträgen insbesondere mit unseren unmittelbaren Nachbarländern einige Besonderheiten, über die Sie Ihr Standesamt informieren kann. Das Vorstehende gilt auch für heimatlose Ausländer, Asylberechtigte sowie ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des Wohnsitzes der/s deutschen Partnerin oder Partners zuständig. Dort können Sie als Ausländerin oder Ausländer auch Informationen über das Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates erhalten, um das Sie sich dann bei Ihrer zuständigen Heimatbehörde kümmern müssen.
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
- für Ausländer in Deutschland: § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- für Deutsche im Ausland: § 39 Personenstandsgesetz (PStG)“
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Eheschließung" im Hessen-Finder.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport