Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Nr. 99115007104000Volltext
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung , die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen und innerhalb Deutschlands nicht bereits für eine Wohnung gemeldet sind, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet
Teaser
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Meldebehörde anmelden.
Ansprechpunkt
an die zuständige Meldebehörde
Zuständige Stelle
die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Erforderliche Unterlagen
- Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
- Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Bearbeitungsdauer
in der Regel sofort
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport