Sprungziele
Inhalt

Anliegen A - Z

Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

Nr. 99115007104000

Volltext

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung , die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen und innerhalb Deutschlands nicht bereits für eine Wohnung gemeldet sind, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet

Teaser

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Meldebehörde anmelden.

Ansprechpunkt

an die zuständige Meldebehörde

Zuständige Stelle

die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

Erforderliche Unterlagen

  • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Bearbeitungsdauer

in der Regel sofort

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.

Hinweise (Besonderheiten)

Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.09.2021
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

nach oben zurück