Feuerbestattung anmelden
Nr. 99101002058002Volltext
Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Hessen. Die/der Verstorbene wird dabei entweder vor oder nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Beisetzung der Urne erfolgt dementsprechend zu einem späteren Zeitpunkt.
Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie eine Feuerbestattung ab, so ist die Einäscherung unzulässig.
Hinweis:
Eine entsprechende handschriftliche Verfügung kann ganz einfach etwa wie folgt lauten:
"Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden.
Ort, Datum, Unterschrift."
Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die verantwortlichen Angehörigen diese zu bestimmen. Auch hinsichtlich des Ortes, der Art und der Durchführung der Bestattung sollte, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, dem Willen der verstorbenen Person entsprechend gehandelt werden. Ist der Wille des oder der Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheiden auch darüber die für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen.
Für Verstorbene ohne Hinterbliebene veranlasst die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung.
Tipp: Die Erledigung des überwiegenden Teils der Formalitäten, inkl. einer pietätvollen Beratung, übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen.
Verfahrensablauf
Allgemein:
Nach Feststellung des Todes durch eine Ärztin/einen Arzt übergibt diese/dieser den Leichenschauschein an die sorgepflichtigen Angehörigen. Er ist dem zuständigen Standesamt vorzulegen, das daraufhin die Sterbeurkunde ausstellt.
Zusätzlich
bedarf es darüber hinaus einer durch die Angehörigen selbst oder den Bestatter zu veranlassenden zweiten Leichenschau (s. Überblick - An wen muss ich mich wenden!).
Die Kremierung und die Beisetzung der Urne sind von den sorgepflichtigen Angehörigen beziehungsweise dem beauftragten Bestattungsunternehmen mit dem Krematorium und der zuständigen Friedhofsverwaltung zu besprechen.
Zu beachtende gesetzliche Pflichten
Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Es ist nicht gestattet Teile der Asche zu entnehmen, um sie in einem anderen Behältnis (z.B. sog. »Miniurne«) zu verwahren oder weiter zu verarbeiten. Die Urne ist in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand, einer Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen. Als gesetzliche gestattete Ausnahme von dieser Pflicht ist nur die Seebestattung zulässig. Bei einer Bestattung in den Küstengewässern ist das Recht der Küstenländer, bei einer Bestattung auf Hoher See sind die dort geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
Ansprechpunkt
- Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
- Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
- Für die zweite Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt des für den Sterbeort oder den Ort der Einäscherung zuständigen Gesundheitsamtes oder eine Ärztin/einen Arzt, der an einer Fort- und Weiterbildung mit Erfolg teilgenommen hat, durch die die für die gerichtliche Leichenschau erforderliche Kenntnisse vermittelt werden bzw. an das Krematorium.
- Für die Verbrennung an das Krematorium
- Für die Beisetzung der Urne an die Friedhofsverwaltung.
- Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
Voraussetzungen
Besondere Voraussetzungen
- letztwillige Anordnung des Verstorbenen zur Feuerbestattung beziehungsweise entsprechende Verfügung des verantwortlichen Angehörigen
Erforderliche Unterlagen
Bevor die Verbrennung der oder des Verstorbenen stattfinden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- Leichenschauschein
- amtliche Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
- Bescheinigung über die Zweite Leichenschau
Hinweis: Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Bescheinigung über die Zweite Leichenschau die schriftliche Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich.
Kosten
- Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
- Für die Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellen der Bescheinigung für die Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 25,00 Euro und 36,00 Euro an.
Frist
Die Feuerbestattung darf frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes und soll nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung ggfs. nicht mitgezählt.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport