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Zuwendungen für Hessische Kulturdenkmäler beantragen

Nr. 99033013080000

1. Abschnitt

Das Land Hessen trägt zur Erhaltung von Kulturdenkmälern bei, indem es Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.

Keine Förderung bekommen Sie für:

  • Maßnahmen, die bereits begonnen wurden. Der Abschluss eines der Ausführung zu Grunde liegenden Lieferungs-/ Leistungs-/ Bauvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten sind dabei als Beginn der Maßnahme zu werten.
  • den Erwerb eines Kulturdenkmals,
  • eine Totalrekonstruktion,
  • einen Neubau in einer Gesamtanlage,
  • die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
  • Maßnahmen in der Umgebung von Kulturdenkmälern,
  • Kosten laufender Unterhaltung, die vergleichbare Unterhaltungskosten nicht denkmalgeschützter Objekte nicht übersteigen,
  • eigene Arbeitsleistung (Ausnahme: Ziffer 4.7 der Denkmalförderrichtlinie),
  • Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung dienen und
  • rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen.

Zwingende Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist, dass Sie die Maßnahme, für die Sie eine Zuwendung beantragen möchten, zuvor mit der für Sie örtlich zuständigen Bezirksdenkmalpflegerin oder dem für Sie örtlich zuständigen Bezirksdenkmalpfleger beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) abgestimmt haben.  

Bevor Sie eine Bewilligung bekommen, prüft das LfDH, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung vorliegen. Einen Rechtsanspruch auf Förderung haben Sie nicht.  

Die Bewilligung einer Zuwendung legt unter anderem fest:

  • die Maßnahme, die gefördert wird,
  • die Höhe der Anteilfinanzierung des LfDH,   
  • die Zweckbindung der Zuwendung,
  • die Höhe der von Ihnen nachzuweisenden Kosten der Maßnahme,
  • die Verbindlichkeit des von Ihnen vorgelegten Kosten und Finanzierungsplans. 

Sie erhalten die Zuwendung erst nach Durchführung der geförderten Maßnahme beziehungsweise nach Erreichen der nachzuweisenden Kosten und nach Einreichung des Verwendungsnachweises. Dazu müssen Sie unter anderem alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.   

2. Abschnitt

  • Zu § 44 LHO erlassene Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (ANBest-P)
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (ANBest.GK)

3. Abschnitt

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