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Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren

Nr. 99008004180002

Leistungsbeschreibung

Sie können jederzeit gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen. Diese Antragstellung ist nur zulässig, wenn 

  • Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind und
  • der Personalausweis gültig ist.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich kostenfrei ein.

Teaser

Wenn Sie Ihre Online-Ausweisfunktion für den elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren möchten, dann können Sie dies bei der Personalausweisbehörde kostenfrei beantragen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.

Voraussetzungen

  • Sie sind Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
  • Sie besitzen einen gültigen Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Weitere ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Fachlich freigegeben durch

HMdI

Fachlich freigegeben am

24.11.2022

Siehe auch

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