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Eheschließung Vollzug

Nr. 99059001110002

Leistungsbeschreibung

Für das Eingehen einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich erforderlich.

Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam oderaufhebbar ist.

Die Vornahme der Eheschließung erfolgt im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten.

Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.

Teaser

Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet. Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

Verfahrensablauf

Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.

Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

Die rechtmäßige Eheschließung setzt die Geschäftsfähigkeit der Eheschließenden voraus; diese werden durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamten geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamtin/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Voraussetzungen

  • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
  • Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
  • Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
  • Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
  • Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
  • Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Keine

Siehe auch

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