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Ansprechpartner

Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

Nr. 99115007104000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen und innerhalb Deutschlands nicht bereits für eine Wohnung gemeldet sind, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet

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Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Meldebehörde anmelden.

An wen muss ich mich wenden?

an die zuständige Meldebehörde

Zuständige Stelle

die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Bearbeitungsdauer

in der Regel sofort

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.

Was sollte ich noch wissen?

Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

30.09.2021

Siehe auch

  • Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen
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