Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen
Nr. 99008002010002Volltext
Sollte ein/e Betreuer/in bestellt worden sein, kann auch diese/r einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für den Betreuten stellen.
Dies gilt insbesondere für dauerhaft untergebrachte Personen, wie zum
Beispiel Heimbewohner.
Teaser
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.
Zuständige Stelle
Pass- und Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) beziehungsweise Bürgeramt der Wohnortgemeinde
Voraussetzungen
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Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
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Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz
Urheber
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport