elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren
Nr. 99008004109000Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch können Sie bei der für Sie zuständigen Personalausweisbehörde Ihre im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises (dem sog. Chip) gespeicherten personenbezogenen Daten einsehen.
Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.
Teaser
Sie können Ihre auf dem Chip Ihres Personalausweises gespeicherten Daten einsehen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen und aktuelle Meldungen über den Personalausweis und die Online-Ausweisfunktion erhalten Sie auf der nachfolgenden Seite:
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
Siehe auch
- Elektronischer Identitätsnachweis; Einsicht gewähren in auslesbare Daten für Anbieter im Internet oder Automaten
- Elektronischer Identitätsnachweis; Sperrung von Signaturzertifikaten
- elektronischer Identitätsnachweis
- elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung erstmalig
- elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung nachträglich
- elektronischer Identitätsnachweis Entsperrung
- elektronischer Identitätsnachweis Speicherung von Fingerabdrücken
- elektronischer Identitätsnachweis Änderung der PIN
- elektronischer Identitätsnachweis Änderung wegen Adressänderung