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Bürgerhäuser

elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren

Nr. 99008004109000

Leistungsbeschreibung

Auf Wunsch können Sie bei der für Sie zuständigen Personalausweisbehörde Ihre im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises (dem sog. Chip) gespeicherten personenbezogenen Daten einsehen.

Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.

Teaser

Sie können Ihre auf dem Chip Ihres Personalausweises gespeicherten Daten einsehen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Was sollte ich noch wissen?

Ausführliche Informationen und aktuelle Meldungen über den Personalausweis und die Online-Ausweisfunktion erhalten Sie auf der nachfolgenden Seite:

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

04.11.2022

Siehe auch

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