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Bürgerhäuser

Familienname Änderung Kind - Anschlusserklärung

Nr. 99083001011007

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie und Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin nachträglich einen Ehenamen bestimmen, nachdem Ihr Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename nur dann auf den Geburtsnamen Ihres Kindes, wenn es sich der Namenserklärung anschließt. Wenn Ihr Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann es die Erklärung nur selbst abgeben; als gesetzlicher Vertreter/Vertreterin müssen Sie zustimmen.  

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das die Geburt Ihres Kindes beurkundet hat.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.

Voraussetzungen

Ihr Kind muss sich der Namensänderung anschließen, wenn es bereits 5 Jahre alt ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
  • Personalausweise oder Reisepässe,
  • Nachweis Ihrer Namensänderung.

 Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erklärung muss innerhalb von drei Monaten dem empfangszuständigen Standesamt zugehen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Siehe auch

  • Familienname
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